Der Sonderurlaub im Todesfall
Sonderurlaub im Todesfall
Wenn ein Familienmitglied stirbt, ist die emotionale Betroffenheit und Belastung bei den Hinterbliebenen groß, und es kostet viel Kraft, sich um die Bestattung zu kümmern. Kein Wunder also, dass es Ihnen als Angehörigen überaus schwerfällt, den gewohnten Alltag fortzusetzen. Wenn Sie darüber hinaus berufstätig sind, ist das eine zusätzliche Belastung, weshalb Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sonderurlaub haben.
Wer hat Anspruch auf Sonderurlaub und für wie lange?
Sonderurlaub können Sie dann beantragen, wenn Sie zu den nächsten Verwandten des Verstorbenen zählen und diesem Personenkreis angehören:
- Ehepartner, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Eltern
- Kinder (natürlich auch Adoptivkinder), Pflegekinder und Enkelkinder
- Geschwister
- Großeltern
- Schwiegereltern
Gesetzliche Regelungen für den Sonderurlaub im Todesfall
Nur, wenn Sie in einem engen Verwandtschaftsverhältnis mit dem Verstorbenen standen, können Sie bezahlten Sonderurlaub beantragen. Dies ist in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Suchen Sie deshalb das persönliche Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten und informieren Sie ihn über den familiären Todesfall, denn auch wenn Ihnen der Sonderurlaub gesetzlich zusteht, müssen Sie ihn doch schriftlich beantragen. Die Dauer des Sonderurlaubs ist gesetzlich nicht geregelt (das BGB sagt, er darf nicht erheblich sein) und beläuft sich auf ein bis drei Tage.
Man sollte sich auf jeden Fall bei der Personalabteilung oder dem Betriebsrat erkundigen, ob es tarifliche oder betriebliche Regelungen zum Sonderurlaub im Todesfall gibt. Die Dauer richtet sich dabei oft nach der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. In Ausnahmesituationen können Sie in Absprache mit Ihrem Unternehmen den Sonderurlaub auf bis zu zwei Wochen verlängern lassen, sofern Sie seit mehr als zwölf Monaten in diesem Unternehmen beschäftigt sind.
Alternative zum Sonderurlaub
Ist Ihnen der Sonderurlaub zu kurz und reichen die freien Tage einfach nicht aus, damit Sie alle Aufgaben erledigen oder die erste sehr intensive Phase der Trauer bewältigen können, dann sollten Sie weitere Möglichkeiten nutzen.
Eine Möglichkeit ist, bei Ihrem Arbeitgeber regulären Urlaub anzumelden. Auch eine unbezahlte Freistellung ist möglich. Beide Fälle setzen natürlich das Einverständnis Ihres Arbeitgebers voraus, denn dieser hat jederzeit die Möglichkeit, Ihr Urlaubs- oder Freistellungsgesuch abzulehnen. Unter besonderen Umständen können Sie sich auch von Ihrem Hausarzt krankschreiben lassen, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass Sie in Ihrem Denken und Handeln derart eingeschränkt sind, dass Sie arbeitsunfähig sind.